Reglemente
Kursregeln Allgemein
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Kameras müssen während des Zoom-Unterrichts eingeschaltet sein und man muss den Teilnehmer sehen können. Ist die Kamera aus, wirde der Teilnehmer als nicht anwesend notiert.
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Ist ein Teilnehmer bei der Anwesenheitskontrolle abwesend, wird er/sie als nicht anwesend notiert. Daher sei bitte pünktlich.
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Jegliche Video-, Foto- und Audioaufnahmen sind während des Kurses verboten.
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Hunde dürfen nur nach Absprache mit der Schul-/Kursleitung mitgebracht werden.
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Der Halter achtet darauf, dass sein/ihr Hund den Kursverlauf nicht stört.
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Wir pflegen einen anständigen Umgangston miteinander. Diskussionen sind willkommen, müssen aber auf einem stilvollen Niveau stattfinden. Wer sich unflätiges oder beleidigendes Verhalten wird nicht akzeptiert.
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Bei Zuwiderhandlung gegen die Kursregeln, kann der Teilnehmer vom Kurstag bzw. vom gesamten Kurs ausgeschlossen werden, ohne Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr.
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Reklamationen dürfen direkt an die Schulleitung übermittelt werden.
Prüfungsreglement
Prüfungsreglement und Richtlinien der Fachspezifischen Berufsunabhängigen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen, gewerbsmässige Züchter, Dogwalker, Zuchtwart und Hundetrainer
Allgemeine Information
Das Reglement bezieht sich auf Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise und ist der einfachheitshalber in der männlichen Form verfasst.
1.1 Nicht Erscheinen
Bei nicht Erscheinen verfällt der Prüfungstermin. Die Prüfungsgebühren werden nicht zurückerstattet.
1.2 Prüfungseinsicht
Wird eine Prüfung nicht bestanden, hat der Teilnehmer Anrecht auf eine Prüfungseinsicht. Er kann sich im Canima-Sekretariat melden, um einen Termin für die Prüfungseinsicht zu vereinbaren. Die Anfrage zur Prüfungseinsicht hat innerhalb von 60 Tagen, nach der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsresultates zu erfolgen.
Die Prüfungsunterlagen sind und bleiben Eigentum der Canima GmbH und dürfen weder kopiert, fotografiert oder anderweitig vervielfältigt oder verbreitet werden.
1.3 Wiederholungsmöglichkeiten
Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese zwei Mal wiederholen. Wird die Prüfung beim dritten Mal nicht bestanden, ist der Teilnehmer gesperrt (Art. 64. TschAV des EDI).
Das Wiederholen von Prüfungen erfolgt zusammen mit den nächsten Absolventen des Kurses, frühestens drei Monate nach der letzten Prüfung. Um eine zweite Wiederholung absolvieren zu können, müssen in einem Gespräch mit der Canima-Geschäftsführerin, vorgängig die möglichen Gründe für das Scheitern der beiden Versuche besprochen werden.
1.4 Anfechtungsmöglichkeiten
Wer eine Prüfung nicht besteht, hat die Möglichkeit, das Ergebnis in Wiedererwägung durch die Prüfungskommission ziehen zu lassen. Das schriftliche Wiedererwägungsgesuch muss spätestens innert zehn Tagen nach der Prüfungseinsicht beim Mitglied der Prüfungskommission
Mélanie Lindgens, Rebbergstrasse 115, 8706 Meilen, gestellt werden. Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf Gesuche, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.
1.5 Unredliches Verhalten
Unredliches Verhalten führt zu sofortigem Ausschluss des Teilnehmers von der Prüfung, welche im Rahmen der oben erwähnten Bestimmungen, wiederholt werden kann. Als Unredliches Verhalten zählen Absprachen mit anderen Prüfungsteilnehmern, das Austauschen von Antworten, die Verwendung von Gedächtnisstützen (“Spickzettel” o. ä.) oder die Zuhilfenahme externer Helfer beispielsweise mit elektronischen Mitteln.
2 FBA Abschlussprüfung
2.1 Beschreibung
Abschlussprüfung für die FBA Lehrgänge
2.1.1 Aufbau der Prüfung
Die Prüfung erfolgt schriftlich in Form einer Multiple Choice Prüfung und deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
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2.1.2 Bewertung der Prüfung
Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2.1.3 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf (Art. 63, Abs. 2 TschAV des EDI)
2.2 Zulassung
2.2.1 Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur FBA Prüfung erfüllt sein:
· Absolvent des Lehrganges FBA Betreuung/Zucht/Transport
· Anwesenheitspflicht im Unterricht von 100% erfüllt
· Vollständig bezahlte Lehrgangskosten
2.2.2 Gebühren
Die Prüfungsgebühr von CHF 100.00 ist im Lehrgang FBA Betreuungspersonal in Tierheimen mit maximal 19 Plätzen und Züchter bereits inbegriffen und muss zusammen mit dem Lehrgang bezahlt werden. Bei Wiederholen der Prüfung, wird die Prüfungsgebühr neu verrechnet.
Vertraulichkeit
Die Prüfungsunterlagen werden vertraulich behandelt. Ausser der Prüfungskommission, dem Sekretariat und der Prüfungsleitung hat niemand Einsicht in die Prüfungsarbeiten.
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3. Hundetrainer Abschlussprüfung
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3.1. Aufbau der Prüfung
Die Prüfung enthält einen schriftlichen, sowie einen praktische Teil
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3.2. Restliche Bestimmungen
Auch für die Prüfung zum Hundetrainer gelten die Punkte 2.1.2 bis 2.2.2
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FBA Praktikumsreglement
Praktikumsreglement und Richtlinien der Fachspezifischen Berufsunabhängigen Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen undgewerbsmässige Züchter,
Ziel der fachspezifischen, berufsunabhängigen Ausbildung von Betreuungspersonal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen bzw. gewerbmässige Zucht sowie Tiertransport, muss die verantwortungsvolle und tiergerechte Haltung sowie die Gesunderhaltung der Tiere sein.
Das Praktikum für Betreuungspersonal und Züchter erfordert mindestens 510 Stunden.
Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum absolviert wird, muss über einen Bestand verfügen, der in der Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin / der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Art. 206 TschV
Die Praktikantin / der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Person angewiesen werden.
Das Tierheim bzw. die gewerbsmässige Zucht muss zwingend als solches beim jeweiligen kantonalen Veterinäramt gemeldet sein.
Nach Abschluss des Praktikums muss die Praktikantin eine Kopie des Ausbildungsnachweises der betreuenden Person und eine Kopie der Meldung des Tierheims, bzw. der Zucht beim zuständigen kantonalen Veterinäramt an die Canima GmbH senden.
Die Ausbildung „Fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen und gewerbsmässige Zucht nach Art. 192 Abs. 1 Buchstabe b TschV bzw. Art. 197“ kann nur abgeschlossen werden, wenn die schriftliche Bestätigung des Praktikums nach Art. 55 AusbV EDI der Canima GmbH vorliegt.
Der Nachweis eines Praktikums für die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b TschV bzw. Art. 197 muss folgende Angaben enthalten:
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Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin / des Praktikanten verantwortlichen Person;
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Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung;
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Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Praktikantin / des Praktikanten
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Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin / des Praktikanten; e. Ort, Datum Name und Unterschrift der Betriebsleiterin des Betriebsleiters
Zu erreichende Ziele (nicht abschliessend):
- Erstellen eines Wochen- und Tagesplans
- Beurteilung eines Tieres nach Tierart/Rasse, Charakter, Geschlecht, Sozialverhalten
- Eingliedern eines Tieres in eine Gruppe unter Berücksichtigung der Tierart / Rasse, des Alters, des Geschlechts, des Sozialverhaltens,...
- Einrichten einer Unterkunft
- Korrekter Haltegriff bei Tieren
- Verabreichen eines Medikaments (z.B. Vitamintablette)
- Erkennen des Gesundheitszustandes eines Tieres und richtig handeln
- Fiebermessen
- Baden eines Tieres
- Ausführen der ersten Hilfe bei einem Tier
- Anlegen eines Verbandes
- Reinigen einer Unterkunft inkl. Desinfektion
- Vorbereiten und ausführen der Fütterung eines Tieres, einer Gruppe
- Richtiges Handling beim Ausführen eines Tieres (Spaziergang Hund)
Die auszubildende Person sollte alle Arbeiten selbständig ausführen können, daher ist es wichtig, dass die Person zusammen im Team diese Arbeiten erlernt.
Wird das Praktikum durch einen kantonalen Veterinärdienst erlassen, gilt diese Anerkennung nur für den entsprechenden Kanton. Das heisst, das Canima nur das Zertifikat für den theoretischen Teil Ausstellen darf, da der FBA auf Bundesebene (BLV) geregelt ist. Bei Umzug in einen neuen Kanton, ist die Anerkennung beim kantonalen Veterinärdienst wieder zu beantragen. Üblicherweise werden die Anerkennungen vom neuen Kanton übernommen.
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